Verkaufs- und Lieferbedingungen für ARGISOL-Produkte (AGB)
1. GELTUNG
Sämtliche Aufträge werden nur auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen bzw. ausgeführt, sofern diese nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen sind. Eine etwaige Aufhebung oder Abänderung einzelner Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nur für den jeweiligen Vertragsabschluss.
2. GEGENBEDINGUNGEN
Abnehmereigene Bedingungen, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1 Vertragsabschluss über Vertriebsbeauftragte: Alle Vereinbarungen mit unseren Vertriebsbeauftragten werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Geschäftsführers der Firma BEWA GmbH rechtswirksam.
3.2. Vertragsabschluss nach Anfragen: An ein von uns abgegebenes Vertragsangebot halten wir uns 4 Wochen gebunden. Ein Vertragsabschluss kommt in diesem Fall erst zustande mit einem vom Auftraggeber unterzeichneten Liefervertrag, welcher vom Geschäftsführer der BEWA GmbH gegenzuzeichnen ist.
3.3. Die dem Vertragsangebot angeschlossenen Unterlagen, wie Mengenberechnungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben.
3.4. Eine auf den Quadratmeter genaue Flächenermittlung ist nur selten möglich. Übriggebliebenes Material kann nur abzüglich unserer Kosten (20 % vom Netto-Warenverkaufswert) gutgeschrieben werden, wenn wir ausdrücklich der Rücksendung zugestimmt haben und wenn es frachtfrei, in einwandfreiem Zustand in nicht angebrochenen, original verschlossenen Verpackungseinheiten und innerhalb eines halben Jahres ab Auslieferung an unser Lager nach Obersülzen/Grünstadt geliefert wird.
4. PREISE
Es gelten die in den Lieferverträgen festgelegten Preise.
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an uns als rechnungsstellendes Unternehmen geleistet werden. Andere Personen sind zum Inkasso nicht berechtigt.
5.2. Der Kaufpreis ist vor Verladung der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielverkauf bedarf der schriftlichen Vereinbarung. A-Konto-Zahlungen können bei Angebotsannahme vereinbart werden.
5.3. Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Einleitung des Konkurses oder Vergleichsverfahren beim Abnehmer haben wir das Recht, alle aus der Geschäftsverbindung bestehenden Verbindlichkeiten für sofort fällig zu erklären. Darüber hinaus behalten wir uns, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, die Einforderung von Sicherheiten und Vorauszahlungen für alle noch ausstehenden Lieferungen bzw. die Ausführung des Auftrages selbst vor.
5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 15 % berechnen.
5.5. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Abnehmer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
6. Lieferung
6.1. Die Preise verstehen sich ab Herstellerwerk.
6.2. Wir sind bemüht, die von uns genannten und sorgfältig abgestimmten Lieferfristen einzuhalten. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
6.3. Wird der Versand auf Wunsch des Abnehmers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jede Woche der Lagerung berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.
6.4. Unsere Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
6.5. In Fällen höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht verhindert werden können (Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Krieg usw.) - die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung in unserem Betrieb oder im Betrieb unserer Vorlieferanten zur Folge haben, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung einer angemessenen Anlaufzeit befreit. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände während eines Lieferverzuges eintreten.
6.6. Gründet die Verzögerung der Lieferung in anderen Umständen, und war ausnahmsweise für die Einhaltung einer Frist oder eines Termins die Gewähr übernommen worden, hat uns der Abnehmer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 4 Wochen, beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung durch den Abnehmer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu setzen, innerhalb derer dann die Auslieferung zu erfolgen hat.
6.7. Hat der Abnehmer die Ware vor Lieferung bezahlt verpflichten wir uns bei Lieferungsverzögerung, ganz gleich aus welchem Grund, auf Anforderung des Abnehmers zur Rückzahlung der gezahlten Summe innerhalb von 10 Tagen.
6.8. Rücksendungen von Waren bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Bei Rücksendung besteht kein Anspruch auf Stundung fälliger Rechnungsbeträge.
6.9. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Abnehmer über,
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitergehende Leistungen wie z.B. Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen haben. Unsere Verpflichtung zur Lieferung gilt dann als erfüllt. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transports, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber dem Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Abnehmers zu berücksichtigen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung vom Abnehmer zu tragen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Abnehmer über. Bei Lieferungen innerhalb der BRD werden wir eine Transportversicherung abschließen, die bis Ankunft zu dem im Auftrag festgelegten Bestimmungsort, nicht abgeladen, haftet.
7. GEWÄHRLEISTUNG
7.1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Abnehmer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
7.2. Beanstandungen können nur innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich unter genauer Bezeichnung der Mängel sowie unter Beifügung von Belegen erhoben werden und die Ware noch nicht weiterverwendet wurde. Mängel werden nur anerkannt, wenn mehr als 5 % der jeweiligen Lieferung schadhaft sind. Maßtoleranzen von +/- 1 %, mindestens jedoch +/- 2 mm sowie Toleranzen in Gewicht und Festigkeit von +/- 10 % berechtigen bei Hartschaum-Schalungssteinen nicht zur Mängelrüge. Das gleiche gilt bei Farbdifferenzen von Schalungssteinen aus Neopor, welche produktionsbedingt auftreten können.
7.3. Keine Gewähr können wir für Schäden übernehmen, die aus den nachstehenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund sowie chemische, elektrotechnische und andere, von uns nicht zu vertretende Einflüsse.
7.4. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Abnehmer uns einvernehmlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls wir von der Mängelhaftung befreit sind.
7.5. Für Folgeschäden haften wir auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit bis zu 25 % des für die mangelhafte Sache oder die mangelhafte Leistung berechneten Betrages.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, bleibt die verkaufte Ware unser Eigentum. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern bzw. die Ware weiter zu verarbeiten.
8.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren.
8.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Abnehmer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zu Sicherung an uns ab. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen, wenn der Abnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, Konkursantrag stellt, Vergleichsantrag stellt oder ansonsten in Vermögensverfall gerät.
Der Abnehmer verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen.
8.4. Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange nicht berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt hat.
8.5. Der Abnehmer hat im Rahmen der Weiterveräußerung den Dritten in jedem Fall auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
8.6. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware beim Abnehmer gepfändet, beschlagnahmt oder ist sie auf andere Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt, so sind wir unverzüglich zu unterrichten.
8.7. Die gelieferten Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Abnehmer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
10.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Erfüllungsort für die dem Abnehmer obliegenden Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
10.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind berechtigt, auch am Geschäftssitz des Abnehmers zu klagen.
10.3. Für alle Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
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